Steuerlicher Überblick · Stand 2026-08-30
Krypto-Steuer Deutschland: Haltefrist, Swap und Staking
Ordne private Veräußerungen, Swaps, Bestandszuordnung, Staking, Mining und Airdrops anhand des BMF-Schreibens vom 6. März 2025 und des aktuellen Einkommensteuergesetzes ein.
Wichtige Grenze dieses Ratgebers
Diese Seite ist allgemeine Information und keine individuelle Rechts- oder Steuerberatung. Sie konzentriert sich auf häufige Fälle mit Currency oder Payment Token im Privatvermögen in Deutschland. Betriebsvermögen, gewerbliche Tätigkeit, Security oder Utility Token, Derivate, NFTs, DeFi-Konstruktionen, Schenkungen, Erbschaften, Wegzug und ausländische Steuerpflicht brauchen eine eigene Prüfung.
1. Die Einjahresregel richtig lesen
Das BMF-Schreiben vom 6. März 2025 behandelt Currency oder Payment Token als andere Wirtschaftsgüter. Liegen sie im Privatvermögen, kann eine Veräußerung unter § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 EStG fallen, wenn der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr beträgt.
Daraus folgt keine universelle Aussage „Krypto ist nach einem Jahr immer steuerfrei“. Zuerst müssen Vermögenssphäre, Tokenart, Anschaffung, Veräußerung und weitere Einkunftsarten geklärt werden. Auch der konkrete Fristbeginn und das Veräußerungsdatum müssen aus den Unterlagen hervorgehen.
Gesetze im Internet: § 23 EStG
2. Die 1.000-Euro-Freigrenze ist kein Krypto-Freibetrag
Nach § 23 Absatz 3 EStG bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Die Grenze gilt für alle privaten Veräußerungsgeschäfte zusammen, nicht je Kryptowert, Wallet oder Plattform. Es handelt sich um eine Freigrenze und nicht um einen Freibetrag.
Gewinne, Verluste und andere private Veräußerungsgeschäfte können die Berechnung beeinflussen. Eine Inhaltsseite kann deshalb weder deine steuerpflichtige Summe berechnen noch eine Transaktionsstrategie empfehlen.
3. Swap, Zahlung und Verkauf getrennt dokumentieren
Eine Veräußerung kann nicht nur beim Tausch in Euro entstehen. Nach dem BMF-Schreiben zählen auch der Tausch in Waren, Dienstleistungen oder andere Kryptowerte zu den relevanten Vorgängen. Beim erhaltenen Kryptowert liegt zugleich eine neue Anschaffung vor; für ihn beginnt ein neuer Zeitraum zur Prüfung der Haltefrist.
Dokumentiere daher den Zeitpunkt, beide Kryptowerte und Mengen, den nachvollziehbaren Euro-Wert, die Kursquelle und sämtliche Gebühren. Ein Transfer zwischen eigenen Wallets ist von einem Tausch oder einer Zahlung zu unterscheiden und muss so belegt sein, dass Anschaffungskosten und Anschaffungsdatum erhalten bleiben.
4. Einzelzuordnung, FIFO und Wallet-Bezug
Das BMF stellt für die Haltefrist grundsätzlich auf die individuelle Betrachtung des veräußerten Kryptowerts ab. Ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich, beschreibt das Schreiben die zuerst angeschafften Einheiten als zuerst veräußert und lässt FIFO als Vereinfachung zu. Die Betrachtung erfolgt walletbezogen und je Kryptowert.
Eine einmal gewählte Vereinfachungsmethode soll innerhalb dieses Wallets und Kryptowerts bis zur vollständigen Veräußerung des Bestands beibehalten werden. Dokumentierte Transfers zwischen eigenen Wallets sind deshalb entscheidend: Ohne sie kann eine Software einen internen Transfer fälschlich als Abgang oder Anschaffung behandeln.
5. Passive Staking- und Lending-Erträge
Das BMF ordnet Einnahmen aus passivem Staking und Lending grundsätzlich den Einkünften aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG zu. Erhaltene Kryptowerte sind beim Zufluss beziehungsweise bei Erlangung der wirtschaftlichen Verfügungsmacht mit ihrem Marktwert zu erfassen. Ein späterer Tausch oder Verkauf dieser Kryptowerte ist separat zu prüfen.
Für Einkünfte aus Leistungen nach § 22 Nummer 3 EStG gilt eine eigene Freigrenze: Sie sind nicht einkommensteuerpflichtig, wenn sie weniger als 256 Euro im Kalenderjahr betragen. Diese Grenze gilt für die betreffende Einkunftsart insgesamt und ist keine allgemeine Krypto-Freigrenze.
Gesetze im Internet: § 22 EStG
6. Mining und Forging sind nicht pauschal „Hobby“
Mining und Forging können nach dem BMF gewerbliche Tätigkeiten sein, wenn sie nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt werden. Maßgeblich sind der konkrete technische und organisatorische Ablauf, die Tätigkeit, die Kosten und die Umstände des Einzelfalls.
Eine geringe Transaktionszahl oder ein privates Gerät beweist für sich allein keine steuerliche Einordnung. Bewahre deshalb auch Leistungsnachweise, Pool- oder Validator-Abrechnungen, Hardware- und Stromkosten sowie die Ermittlung der erhaltenen Werte auf.
7. Airdrops: Gegenleistung und Zufall unterscheiden
Bei Airdrops ist zu prüfen, warum der Kryptowert zugeteilt wurde. Verlangt der Anbieter eine wirtschaftlich relevante Leistung, etwa Daten, Inhalte oder eine andere aktive Mitwirkung, können Einkünfte aus Leistungen vorliegen. Unterbricht ein Zufall den wirtschaftlichen Zusammenhang oder fehlt eine Gegenleistung, kann eine andere Einordnung einschließlich schenkungsteuerlicher Fragen relevant werden.
Ein späterer Verkauf des Airdrops ist davon getrennt zu prüfen. Halte Zuteilungsbedingungen, Zeitpunkt, Marktwert, Wallet-Eingang und eine mögliche Gegenleistung fest.
8. Sechs Schritte für belastbare Unterlagen
- Konten und Wallets erfassen: Liste alle Börsenkonten, Broker, selbstverwalteten Wallets, Blockchains und gegebenenfalls DeFi-Protokolle für den betreffenden Zeitraum auf.
- Rohdaten sichern: Exportiere Transaktionen und Kontobewegungen aus den Plattformen und sichere Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes sowie vorhandene Abrechnungen.
- Vorgänge klassifizieren: Trenne Anschaffung, Veräußerung, Tausch, Zahlung, Transfer zwischen eigenen Wallets, Reward, Lending, Mining, Airdrop und Gebühren.
- Euro-Werte belegen: Dokumentiere Zeitpunkt, Menge, verwendeten Euro-Kurs, Kursquelle und Gebühren für jeden steuerlich relevanten Vorgang.
- Bestände zuordnen: Halte die Zuordnungsmethode je Wallet und Kryptowert konsistent fest und dokumentiere Transfers so, dass Anschaffungsdaten nachvollziehbar bleiben.
- Ergebnis plausibilisieren: Gleiche Anfangsbestand, Zugänge, Abgänge und Endbestand ab. Prüfe fehlende Daten, Duplikate und unbekannte Transfers vor einer steuerlichen Einordnung.
Ein automatisch erzeugter Steuerreport ist eine Auswertung, keine Primärquelle. Das BMF kann zusätzlich zu Übersichten die zugrunde liegenden Dateien und Angaben verlangen. Prüfe deshalb, ob alle Plattformen, Wallets, Gebühren, Transfers und Bewertungsdaten enthalten sind.
9. Anbieter und Verwahrung ändern die Dokumentationsquelle
Bei einem verwahrenden Anbieter stammen Kontoauszüge, Handelsdaten und Kosten typischerweise aus dessen System. Bei selbstverwalteten Wallets liefern Blockchain-Daten wichtige Nachweise, erklären aber nicht automatisch Eigentümer, Anschaffungskosten, Euro-Wert, Gegenleistung oder den Zweck eines Transfers. In beiden Fällen musst du die Datenquellen zusammenführen und Lücken kenntlich machen.
Verlasse dich nicht auf pauschale Aussagen, ein Anbieter melde automatisch alles oder ein Steuerreport sei abschließend. Prüfe Zeitraum, unterstützte Netzwerke, Importfehler, Bewertungsmethode und die Möglichkeit, Rohdaten vorzulegen.
10. Wo ChainATM in diesen Ablauf passt – und wo nicht
ChainATM ist keine Steuerkanzlei, kein Finanzamt und keine Steuer-Reporting-Software. Diese Seite verspricht keine Steuerberechnung, Steuerbescheinigung, Meldung oder individuelle Einordnung durch ChainATM. Ein Lernartikel oder eine statische Produktseite ist außerdem kein Nachweis für ein bestimmtes Asset, Netzwerk oder einen Anbieterweg.
Sichere die Originaldaten bei allen beteiligten Wallets, Netzwerken und Anbietern. Bei materiellen Beträgen, unvollständigen Daten oder unklaren Vorgängen solltest du eine in Deutschland zugelassene Steuerberatung mit den vollständigen Unterlagen prüfen lassen.
Häufige Fragen
Wann kann der Verkauf von Kryptowerten unter Paragraf 23 EStG fallen?
Bei Currency oder Payment Token im Privatvermögen kann eine private Veräußerung vorliegen, wenn zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als ein Jahr liegt. Das BMF behandelt solche Kryptowerte als andere Wirtschaftsgüter. Ob diese Voraussetzungen in einem konkreten Fall erfüllt sind, hängt unter anderem von Tokenart, Vermögenssphäre, Anschaffung und Veräußerung ab.
Sind Kryptowährungen nach einem Jahr immer steuerfrei?
Nein, diese Aussage ist zu pauschal. Die Einjahresregel betrifft bestimmte private Veräußerungsgeschäfte. Betriebsvermögen, gewerbliche Tätigkeiten, Einkünfte aus Leistungen, Derivate, andere Tokenarten, Schenkungen, Erbschaften und ausländische Sachverhalte können anders behandelt werden. Prüfe den konkreten Vorgang und die aktuelle Rechtslage.
Wie funktioniert die 1.000-Euro-Freigrenze?
Nach Paragraf 23 EStG bleibt der Gesamtgewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften steuerfrei, wenn er im Kalenderjahr weniger als 1.000 Euro beträgt. Das ist eine Freigrenze, kein Freibetrag, und sie gilt nicht getrennt für jedes Asset oder ausschließlich für Krypto. Verluste und andere private Veräußerungsgeschäfte können die Berechnung beeinflussen.
Ist ein Krypto-zu-Krypto-Swap steuerlich relevant?
Ja, ein Tausch kann eine Veräußerung des hingegebenen Kryptowerts und zugleich eine Anschaffung des erhaltenen Kryptowerts sein. Auch ein Einsatz für Waren oder Dienstleistungen kann eine Veräußerung darstellen. Beim erhaltenen Kryptowert beginnt ein neuer Zeitraum für die Haltefristprüfung; Euro-Wert und Gebühren zum Tauschzeitpunkt müssen nachvollziehbar sein.
Muss für Kryptowerte immer FIFO verwendet werden?
Nicht als pauschale globale Regel. Das BMF stellt grundsätzlich auf eine Einzelbetrachtung ab. Ist eine individuelle Zuordnung nicht möglich, kann FIFO als Vereinfachung verwendet werden. Die Betrachtung ist walletbezogen und je Kryptowert vorzunehmen; eine einmal gewählte Methode sollte bis zur vollständigen Veräußerung dieses Bestands beibehalten und dokumentiert werden.
Wie können passive Staking- und Lending-Erträge eingeordnet werden?
Das BMF ordnet Einnahmen aus passivem Staking und Lending grundsätzlich den Einkünften aus Leistungen nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG zu. Für diese Einkunftsart nennt das Gesetz eine Freigrenze von weniger als 256 Euro im Kalenderjahr. Das ist keine allgemeine Krypto-Freigrenze. Zuflusszeitpunkt, Marktwert und ein späterer Verkauf der erhaltenen Kryptowerte sind gesondert zu dokumentieren und zu prüfen.
Ist Mining oder Forging automatisch ein Hobby?
Nein. Nach dem BMF kann Mining oder Forging eine gewerbliche Tätigkeit sein, wenn es nachhaltig, mit Gewinnerzielungsabsicht und unter Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr ausgeübt wird. Technik, Organisation, Umfang, Kosten und tatsächliche Tätigkeit sind für den Einzelfall relevant.
Wie werden Airdrops behandelt?
Die Behandlung hängt vom Vorgang ab. Wird für den Erhalt eine wirtschaftlich relevante Leistung erbracht, können Einkünfte nach Paragraf 22 Nummer 3 EStG vorliegen. Fehlt eine solche Verknüpfung, können andere Regeln einschließlich der Schenkungsteuer zu prüfen sein. Ein späterer Verkauf des erhaltenen Kryptowerts ist davon getrennt zu beurteilen.
Welche Unterlagen sollte ich für Krypto-Steuern sichern?
Sichere Transaktions- und Kontenexporte, Wallet-Adressen, Transaktions-Hashes, Zeitpunkte, Mengen, Euro-Werte samt Kursquelle, Gebühren, Transfers zwischen eigenen Wallets, Staking- oder Lending-Ereignisse und die verwendete Zuordnungsmethode. Stimme Anfangsbestand, Zu- und Abgänge sowie Endbestand ab. Ein automatisch erzeugter Report ist nur so vollständig wie seine Quellen.
Kann ChainATM meine Krypto-Steuer berechnen oder melden?
Diese Seite verspricht keine Steuerberechnung, Steuerbescheinigung oder Meldung durch ChainATM. ChainATM ist keine Steuerkanzlei und keine Steuer-Reporting-Software. Sichere die Originaldaten bei allen beteiligten Wallets, Netzwerken und Anbietern und hole für unklare oder materielle Fälle individuelle steuerliche Beratung ein.
Offizielle Primärquellen
- BMF: Einzelfragen zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung bestimmter Kryptowerte, 6. März 2025
- Gesetze im Internet: § 23 EStG – Private Veräußerungsgeschäfte
- Gesetze im Internet: § 22 EStG – Arten der sonstigen Einkünfte
